Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, sofern nicht deren Geltung durch unsere ausdrücklich und schriftlich Zustimmung bestätigt wurde. Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners oder von unseren Allgemeinen Lieferund Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.

(3) Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, mit dem Besteller; dies auch, falls der Text unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

2. Vertragsabschluss

(1) Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung bzw. Leistung verbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zu Zwecken der Vertragsdurchführung sowie Ausführung und Erbringung von Lieferungen und Leistungen getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

(3) Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und dem Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Alle angegebenen Preise sind in Euro festgesetzt und Netto-Preise und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Der Besteller hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Jeglicher Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine von uns gestellte Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Besteller ihr nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht.

(2) Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus Gründen, die von dem Besteller zu vertretenden sind, erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise für Rohstoffe zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung (Ausführung und Erbringung von Lieferungen und Leistungen), sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die viermonatige Frist liegt.

(3) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, insbesondere falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens aber nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Ab Eintritt der Fälligkeit sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen; weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges des Bestellers – bleiben unberührt. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge eines Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen, d.h. wir können sie jederzeit zurückgeben; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Sämtliche im Zusammenhang mit der Scheck- und Wechselbegebung anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf den gleichen Vertragsverhältnis beruht, wegen einer Mängelrüge darüber hinaus nur in einem Umfang zulässig, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

4. Lieferzeit – Lieferfristen – Stornierung von Aufträgen

(1) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von uns schriftlich gegenüber dem Besteller bestätigt worden sind. Eine nur der Dauer nach bestimmte Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes (einschließlich der Abklärung aller technischen Fragen) erzielt wurde, frühestens mit der Auftragsannahme durch uns, allerdings nicht vor Beibringung aller vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Vertragspartner zu leistenden Anzahlung.

(2) Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf durch uns versandt wurde (oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige).

(3) Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht in unserem Machtbereich liegender sowie nicht von uns zu vertretender Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unserer Wahl zur Vornahme der Vertragserfüllung oder zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass jedoch in einem solchen Fall der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre. Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind in einem solchen Falle des Satzes 1 ausgeschlossen. Gleiches gilt auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern solche Lieferverzögerungen nach Satz 1 länger als drei Monate andauern, ist der Besteller unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht beschränkt sich hierbei auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Besteller hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr (was er uns nachzuweisen hat).

(4) Lieferfristen verlängern sich um Zeiträume, in denen sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug befindet oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung verlängern sich Lieferfristen im Sinne des Satzes 1 auch um Zeiträume, in denen sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen bzw. Verträgen in Verzug befindet oder aus anderen Aufträgen bzw. Verträgen die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind. Die Beweislast dafür, dass der Besteller erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft den Besteller.

(5) Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie drei Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertig gestellte Ware bzw. Lieferungen ohne weitere Mitteilung auszuliefern oder einzulagern (letzteres auf Kosten des Bestellers). Außerdem sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und – im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Wird durch den Besteller eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist – mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns – vorgenommen, wird die Ware nach unserer Wahl eingeteilt und geliefert. Nach unserer Wahl sind wir in einem solchen Falle aber auch berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen werden; nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz – beschränkt auf den von uns nicht erfüllten Teil des Vertrages – statt der Leistung zu verlangen.

(7) Erklären wir uns auf Wunsch des Bestellers mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden, oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück, oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, so können wir 20% des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5. Lieferverzug – Ausschluss der Leistungspflicht – Annahmeverzug

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, gesamt maximal 3 % des Lieferwertes, zu verlangen; es ist uns allerdings der Nachweis vorbehalten, dass als Folge unseres Lieferverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden bei dem Besteller eingetreten ist. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, sowie Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vertragstypischen und vorhersehbare Schäden; bei Vertragsschluss nicht vertragstypische oder nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen.

(4) Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

(5) Ansprüche sind durch den Besteller innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend zu machen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche des Bestellers wegen Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 BGB. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir mit Fristablauf die Entgegennahme unserer Leistung durch den Besteller ablehnen werden, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers bleiben unberührt. Der Besteller hat außerdem zusätzlich unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware tragen. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns nicht. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet dieser sich in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft für jeden angefangenen Monat der Verzögerung ein Lagergeld in Höhe von 0,75 % des Rechnungsbetrages berechnen; hierbei bleibt es uns vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

6. Versand – Gefahrübergang – Versicherung

(1) Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Verladung und Versand der Ware erfolgt, soweit der Besteller uns damit gesondert beauftragt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers; der Versand erfolgt, soweit der Besteller insoweit keine ausdrückliche Anweisung erteilt, mit einem abholenden Beförderungsmittel und in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl. Auf Wunsch des Bestellers und unter Nennung der zu versichernden Risiken durch diesen werden wir, soweit wir von dem Besteller mit Verladung und Versand beauftragt sind, die Lieferung versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Ein Schadensfall in Zusammenhang mit der versicherten Lieferung ist uns durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen; ferner hat der Besteller bei der Anlieferung sicherzustellen, dass durch ihn seine Rechte gegenüber dem Frachtführer gewahrt werden.

(2) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, sofern die Teillieferungen dem Besteller zumutbar sind; allerdings kann der Besteller Teillieferungen nicht verlangen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

(3) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers; in diesem Falle geht die Gefahr mit Absendung unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(4) Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. Der Besteller ist verpflichtet, die sich aus der Verpackungsverordnung (in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung) ergebenden Lizensierungspflichten hinsichtlich solcher bei uns bezogener Ware zu erfüllen, die der Besteller als Eigenmarke, d.h. unter seinem Namen, in Verkehr bringt.

7. Mängelgewährleistung – Produzentenhaftung – Beschaffenheit der Ware

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Besteller die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so hat der Besteller uns alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstehen.

(2) Der Besteller hat uns zu Untersuchungen, Feststellungen von Ansprüchen wegen Mängeln einer Sache oder eines Werkes auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.

(3) Ist die Ware mangelhaft, so sind wir zur Nachlieferung/Ersatzlieferung berechtigt, wobei uns hierzu eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens sechs Wochen eingeräumt ist; dem Besteller bleibt vorbehalten, uns im Einzelfall schriftlich eine angemessene Frist von weniger als sechs Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens sechswöchige Frist für ihn unzumutbar ist, was er darzulegen hat. Der Lauf der Nachlieferungsfrist beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der mangelhaften Ware.

(4) Soweit die Nachlieferung/Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

(5) Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, eine solche Beschränkung ist unmöglich oder für den Besteller unzumutbar (was er darzulegen und zu beweisen hat). Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

(6) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand (Ware) selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, sie beruhen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf die vertragstypischen Schäden begrenzt; im übrigen ist nach dieser Ziffer (6) dieses Abschnitts 7 ebenfalls ausgeschlossen.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind, zu bewahren.

(8) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden, jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Bestellers, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(10) Jegliche weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs (also auch bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit) – ausgeschlossen; dies gilt nicht für Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB die Haftungsbegrenzung dieses Abschnitts 7 „Mängelgewährleistung – Produzentenhaftung“ nicht eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt; soweit diese nicht eintritt, sind wir bis zur Höhe der schadensadäquaten Deckungssumme verpflichtet. Soweit unsere Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(11) Der Besteller hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von dem Besteller hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen den Besteller begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat der Besteller uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht unsererseits ein anteiliger Freistellungsanspruch gegen den Besteller, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437, 440, 478 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

(12) Für die Qualität und Eigenschaften sind die Produktbeschreibungen gemäß den Datenblättern über unsere LSA-Systeme maßgebend. Etwaige Proben und Muster gelten lediglich als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften; etwaige Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Lieferungen bis 10 % unter oder über der bestellten Menge sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Abbildungen und Beschaffenheitsangaben behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und für den Besteller auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

(13) In allen Fällen, in denen der Besteller uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Besteller zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Nachlieferung/ Ersatzlieferung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt der Besteller sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Nachlieferung/Ersatzlieferung ausgeschlossen. Teilt der Besteller innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Nachlieferung/ Ersatzlieferung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) An der gelieferten Ware behalten wir uns das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten die ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Pfändung der Kaufsache durch stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet, nach Abzug angemessener Verwertungskosten.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Besteller hat uns jeglichen Zugriff Dritter auf die Ware sowie und auf die im rahmen des Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unsere Kosten im Hinblick auf Zugriffe Dritter oder deren Abwehr trägt der Besteller; insbesondere haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten.

(4) Der Besteller ist (unter Vorbehalt des Widerrufs) berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Rechnungsbetrages ab, die ihm gegen Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Ware erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt; unberührt davon bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Allerdings werden wir die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere solange sich der Besteller nicht in Zahlungsverzug befindet, bei dem Besteller keine Zahlungseinstellung vorliegt bzw. kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns; ein Kostenersatz für die Verwahrung steht dem Besteller nicht zu.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der insoweit freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Soweit der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren sollte oder wir aus sonstigen Gründen das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren sollten, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

9. Abtretung

(1) Wir sind uneingeschränkt berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung, gleich welcher Art die Ansprüche auch sind, an Dritte abzutreten.

(2) Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist der Besteller ausschließlich mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schongau.

(2) Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Schongau; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.